Torsten Schrimper

Nur die zufriedenen Kunden zu fragen, ist bereits ein Regelverstoß.

Googles Richtlinien untersagen Händlern ausdrücklich, „negative Rezensionen zu verhindern oder zu verbieten oder Kunden gezielt um positive Rezensionen zu bitten". Genau das ist aber die gängige Praxis in kleinen Betrieben.

Diese Seite sagt Dir, was erlaubt ist, was nicht — und was Du tun kannst, wenn jemand Dich bewertet, der nie Kunde war.

Erstgespräch vereinbaren

Dreißig Minuten, kostenfrei — online oder in Essen.

Vier Sätze, die alles Wichtige sagen

  • 1 Bitten darfst Du — aber alle, nicht nur die Zufriedenen.
  • 2 Belohnen darfst Du nicht. Kein Gutschein, kein Rabatt, kein Gewinnspiel.
  • 3 Per E-Mail fragen ist Werbung. Ohne Einwilligung geht das nicht.
  • 4 Eine Bewertung ohne Kundenkontakt musst Du nicht hinnehmen.

Alles vier ist unten belegt — mit Normtext, Rechtsprechung oder Googles eigener Richtlinie.

Was erlaubt ist — und was nicht

Es gibt zwei Regelwerke, die nebeneinander gelten: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Richtlinien von Google. Beide kann man verletzen, ohne es zu merken.

Erlaubt: um eine Bewertung bitten

Google fordert Betriebe selbst dazu auf, Kunden zu erinnern — etwa über einen Link oder einen QR-Code. Die Bitte an sich ist also unproblematisch, solange sie an alle geht und keine Bedingungen stellt.

Google, Tipps für mehr Rezensionen

Nicht erlaubt: gezielt die Zufriedenen fragen

Googles Richtlinien untersagen es Händlern, „negative Rezensionen zu verhindern oder zu verbieten oder Kunden gezielt um positive Rezensionen zu bitten". Untersagt ist auch, Kunden zu drängen, während sie noch vor Ort sind, oder zu verlangen, dass bestimmte Inhalte vorkommen.

Google, Richtlinien für Maps-Inhalte

Nicht erlaubt: Bewertung gegen Gegenleistung

Zahlungen, Rabatte, kostenlose Produkte oder Dienstleistungen als Gegenleistung für eine Rezension gelten bei Google als gefälschte Interaktion und sind „streng verboten" — auch das Angebot, gegen einen Anreiz eine negative Bewertung zu überarbeiten oder zu löschen.

Google, Tipps für mehr Rezensionen

Nicht erlaubt: Gewinnspiel gegen Sterne

Die Wettbewerbszentrale hat 2025 ein Unternehmen gestoppt, das per E-Mail zu einem Gewinnspiel aufrief, dessen Teilnahmevoraussetzung eine Fünf-Sterne-Bewertung bei Google war. Ihre Bewertung: „Jeder Tausch von Bewertungen gegen Gewinnspielteilnahme gilt als wettbewerbsrechtlich problematisch."

Wettbewerbszentrale, 08.07.2025

Und das per-se-Verbot im Gesetz

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG listet Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind — ohne Abwägung, ohne Spürbarkeitsprüfung. Nummer 23c erfasst „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern". Nummer 23b erfasst die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne dass angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden.

„Empfehlungen" schließt dabei reine Sternebewertungen, Noten und Likes ein — es muss also kein Text dabei sein.

Der teuerste Irrtum

Die Bitte um eine Bewertung per E-Mail ist Werbung

Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass eine Kundenzufriedenheitsbefragung beziehungsweise die Bitte um eine Bewertung in einer E-Mail Werbung im Sinne des § 7 UWG ist — und zwar auch dann, wenn dieselbe E-Mail die Rechnung für das gekaufte Produkt enthält (Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17).

Die Bewertungsbitte an die Rechnungsmail anzuhängen, „weil es ja dieselbe Mail ist", trägt also nicht. Ohne Einwilligung liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Es gibt einen zweiten Weg: die Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG. Sie verlangt aber vier Bedingungen gleichzeitig — die Adresse muss im Zusammenhang mit dem Verkauf erhoben worden sein, die Werbung muss eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen betreffen, der Kunde darf nicht widersprochen haben, und er muss bei der Erhebung und bei jeder Verwendung klar auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

Was praktisch übrig bleibt

  • ·Persönlich fragen, beim Abschluss des Auftrags — aber nicht drängen und nicht, während der Kunde noch vor Ort ist.
  • ·Einen Link oder QR-Code auf Rechnung, Visitenkarte oder Lieferschein — passiv, ohne Aufforderung per E-Mail.
  • ·Eine Einwilligung einholen, wenn Du systematisch per Mail fragen willst — und sie dokumentieren.
  • ·Alle fragen, nicht nur die Zufriedenen. Eine Mischung aus gutem und weniger gutem Feedback wirkt laut Google ohnehin vertrauenswürdiger.

Wenn jemand bewertet, der nie Kunde war

Dein Bestreiten genügt — begründen musst Du es nicht

Das ist die wichtigste Entscheidung für einen kleinen Betrieb. Der Bundesgerichtshof hat am 09.08.2022 zu einem Bewertungsportal entschieden: Die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um die Prüfpflichten des Portals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung, ist der Bewertete grundsätzlich nicht verpflichtet (VI ZR 1244/20).

Was das Portal dann tun muss, hatte der BGH schon 2016 beschrieben: die Beanstandung an den Bewertenden weiterleiten, ihn auffordern, den behaupteten Kontakt möglichst genau zu beschreiben und Belege vorzulegen, und dem Betroffenen zurückgeben, was datenschutzrechtlich weitergegeben werden darf (VI ZR 34/15).

Beide Entscheidungen ergingen zu Bewertungsportalen — ein BGH-Urteil, das ausdrücklich Google als Betreiber betrifft, gibt es nach meiner Recherche nicht. Die Übertragung ist in der Instanzrechtsprechung angelegt, aber sie ist eine Übertragung.

Melden ist etwas anderes als klagen

Über das Unternehmensprofil kannst Du jede Rezension melden. Google prüft dabei aber Verstöße gegen seine Richtlinien — nicht gegen Recht. Google sagt das selbst deutlich: „Melden Sie keine Rezensionen, die Ihnen nicht gefallen, aber sachlich korrekt sind. Google schlichtet keine Konflikte zwischen Unternehmen und Kunden."

Die Prüfung dauert „in der Regel mehrere Tage". Wird die Meldung abgelehnt, ist einmalig ein Einspruch möglich, bei dem bis zu zehn Rezensionen ausgewählt werden können. Google räumt selbst ein, dass gelegentlich auch seriöse Rezensionen fälschlich entfernt werden.

Der zivilrechtliche Anspruch aus dem Urteil von 2022 ist davon unabhängig. Er ist der Weg, wenn das Meldeverfahren nicht hilft — und dafür gehörst Du zu einem Anwalt, nicht zu mir.

Antworten — und wo dabei die Grenze liegt

Antworten kannst Du erst, wenn Dein Unternehmen bestätigt ist. Die Antwort erscheint öffentlich als „Antwort vom Unternehmen"; Dein eigener Name wird nicht angezeigt. Der Kunde wird benachrichtigt — und ändert seine Rezension nicht selten daraufhin.

Googles eigene Empfehlungen für negative Rezensionen sind nüchtern und brauchbar: niemals private Daten des Rezensenten weitergeben, ihn nicht persönlich angreifen, Fehler offen zugeben, aber keine Verantwortung für Dinge übernehmen, die man nicht verschuldet hat. Und: „Negative Rezensionen sind nicht unbedingt ein Zeichen für schlechte Geschäftspraktiken."

Der beste Rat aus derselben Quelle: „Handeln Sie als Freund, nicht als Verkäufer." Wer bewertet hat, ist schon Kunde.

Für Schweigepflichtige gilt etwas anderes

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare — und Steuerberater — unterliegen § 203 StGB. Strafbar macht sich, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde.

Der praktisch entscheidende Punkt: Schon die Bestätigung, dass jemand Mandant oder Patient war, ist ein Offenbaren. Wer auf eine Bewertung antwortet mit „Sie waren am 12. März bei uns …", offenbart das Bestehen des Verhältnisses gegenüber der Öffentlichkeit.

Der Strafrahmen liegt bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für Betriebe ohne Schweigepflicht — Handwerk, Handel, Gastronomie — gilt das nicht; dort bleiben Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht des Kunden.

Das ist eine Schlussfolgerung aus dem Normtext, kein Gerichtsurteil. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Bewertungsantworten von Schweigepflichtigen habe ich nicht gefunden.

Was Bewertungen tatsächlich bringen

Für die lokale Suche gibt es genau eine zitierfähige Aussage — von Google selbst: Lokale Ergebnisse basieren auf Relevanz, Entfernung und Bekanntheit. Zur Bekanntheit heißt es wörtlich: „Je mehr Rezensionen und positive Bewertungen Ihr Unternehmen erhält, desto besser kann das Ranking in lokalen Suchergebnissen ausfallen."

Mehr sagt Google nicht — und alles, was konkreter klingt („ab zwanzig Bewertungen", „ein halber Stern mehr bringt zehn Prozent"), stammt aus Agenturmaterial ohne Erhebungsgrundlage. Google hält ausdrücklich fest, dass die Details des Algorithmus geheim bleiben und ein besseres Ranking auch gegen Bezahlung nicht eingefordert werden kann.

Auf der Nachfrageseite sind die Zahlen belastbarer. Für 55 Prozent der Online-Käufer sind Kundenbewertungen die wichtigste Informationsquelle vor dem Kauf (Bitkom Research, November 2020). Bei der Auswahl eines Restaurants oder Cafés sind Online-Bewertungen für 30 Prozent der Deutschen das wichtigste Kriterium (Bitkom Research, Juni 2024).

Was Google außerdem als ranking-relevant nennt

  • Das Profil bestätigen

    Erst nach der Bestätigung kannst Du antworten und das Profil verwalten. Google ermittelt die Methode automatisch — Telefon, SMS, E-Mail, Videoanruf oder Post; die Prüfung kann bis zu fünf Arbeitstage dauern.

  • Vollständige Angaben

    Adresse, Öffnungszeiten einschließlich der besonderen Zeiten an Feiertagen, Kategorien, Attribute. Google: „Unternehmen mit vollständigen und korrekten Informationen werden mit größerer Wahrscheinlichkeit in den lokalen Suchergebnissen angezeigt."

  • Auf Rezensionen antworten

    Von Google ausdrücklich als ranking-relevant genannt — und die einzige Maßnahme auf dieser Liste, die zusätzlich unmittelbar auf Menschen wirkt.

  • Fotos und Videos

    Ebenfalls von Google genannt. Kostet nichts außer Zeit.

Der Dienst heißt seit dem 04.11.2021 „Google Unternehmensprofil" und nicht mehr „Google My Business". Die Adresse dieser Seite trägt den alten Namen noch, weil sie unter ihm gefunden wird.

Häufige Fragen

Darf ich meine Kunden um eine Bewertung bitten?

Ja, aber alle und ohne Bedingung. Googles Richtlinien untersagen es, gezielt nur um positive Rezensionen zu bitten, Kunden zu drängen, während sie noch vor Ort sind, oder zu verlangen, dass bestimmte Inhalte vorkommen. Die neutrale Bitte an jeden Kunden ist dagegen ausdrücklich vorgesehen.

Darf ich eine Bewertung belohnen?

Nein. Zahlungen, Rabatte, kostenlose Produkte oder Dienstleistungen als Gegenleistung sind bei Google „streng verboten". Und die Wettbewerbszentrale hat 2025 auch das Gewinnspiel gegen Bewertung gestoppt — mit der Begründung, Verbraucher gingen von freiwilligen Erfahrungsberichten aus, nicht von durch Gewinnaussicht motivierten Empfehlungen.

Darf ich per E-Mail um eine Bewertung bitten?

Nur mit Einwilligung oder in einer sauberen Bestandskundenkonstellation nach § 7 Abs. 3 UWG. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass die Bitte um Bewertung in einer E-Mail Werbung ist — auch dann, wenn dieselbe Mail die Rechnung enthält.

Was tue ich bei einer falschen Bewertung?

Zuerst über das Unternehmensprofil melden — das prüft aber nur Richtlinienverstöße, nicht Rechtsverstöße. Wenn das nicht hilft: Nach dem Bundesgerichtshof genügt Dein Bestreiten, dass es einen Kundenkontakt gab, um die Prüfpflichten des Portals auszulösen. Näher begründen musst Du das grundsätzlich nicht. Für die Durchsetzung gehörst Du zu einem Anwalt.

Wie viele Bewertungen brauche ich?

Das sagt niemand seriös. Google hält den Algorithmus ausdrücklich geheim und formuliert nur qualitativ: „Je mehr Rezensionen und positive Bewertungen … desto besser kann das Ranking ausfallen." Jede konkretere Zahl im Netz ist geschätzt.

Was ist mit Schweigepflicht?

Wer unter § 203 StGB fällt — Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater — offenbart mit einer Antwort, die das Mandats- oder Behandlungsverhältnis bestätigt, bereits ein fremdes Geheimnis. Das ist strafbewehrt. Für Handwerk, Handel und Gastronomie gilt das nicht.

Rechtsstand 10.09.2026. Diese Seite ordnet die betriebswirtschaftliche und praktische Seite ein und ist keine Rechtsberatung. Für die Durchsetzung eines Löschungsanspruchs oder die Abwehr einer Abmahnung gehörst Du zu einem Anwalt für Wettbewerbsrecht.

Sichtbarkeit ist eine Rechenaufgabe, keine Geschmacksfrage

Dreißig Minuten, in denen wir durchgehen, woher Deine Kunden tatsächlich kommen und wo sich Aufwand lohnt. Bewertungen sind dabei ein Baustein — nicht die Strategie.

Strategiegespräch vereinbaren

Kostenfrei, online oder in Essen. Kein Verkaufsgespräch.