Die zweiten neun Monate sind 2.700 Euro wert. Und man kann sie mit einem zu guten Bericht verlieren.
Nach den ersten sechs Monaten läuft der Gründungszuschuss nicht automatisch weiter. Du musst die zweite Phase eigens beantragen und Deine Geschäftstätigkeit darlegen.
Der Bericht muss dabei zwei Dinge gleichzeitig zeigen — und das ist der Punkt, an dem die meisten scheitern, ohne zu wissen warum.
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Die zweite Phase in Kürze
- Dauer weitere neun Monate
- Höhe 300 Euro im Monat, zusammen 2.700 Euro
- Rechtsnatur Ermessen — kein Anspruch auf die Leistung, nur auf eine fehlerfreie Entscheidung
- Nachzuweisen ein schriftlicher Bericht über die bisherige Geschäftstätigkeit mit Einnahmen und Ausgaben
- Steuer steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt
§ 94 Abs. 2 SGB III, Stand 10.09.2026.
Der Punkt, an dem es kippt
Der Bericht muss zwei Dinge zeigen, die einander zu widersprechen scheinen
Erstens eine Geschäftstätigkeit, die intensiv und hauptberuflich ist und erkennbar auf Tragfähigkeit zuläuft. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nennen ausdrücklich drei Ergänzungen, die das untermauern: einen Ausblick auf die nächsten Monate, eine Übersicht der Auftragseingänge und die Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen.
Zweitens — und das steht in keinem Ratgeber — einen noch bestehenden Förderbedarf. Die Weisung ist an dieser Stelle eindeutig:
„Wird durch die selbständige Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das neben der Sicherung des Lebensunterhalts auch die Kosten der sozialen Sicherung deckt, mangelt es an einem weiteren Förderbedarf. … ist eine weitere Förderung grundsätzlich ausgeschlossen."
Ein reiner Erfolgsbericht arbeitet damit gegen Dich. Wer schreibt, es laufe hervorragend und er komme gut zurecht, liefert die Begründung für die Ablehnung gleich mit. Und wer schreibt, es laufe schlecht, verliert die Tragfähigkeitsprognose.
Die ehrliche Darstellung liegt dazwischen, und sie ist keine Taktik: Eine Gründung nach sechs Monaten trägt in aller Regel noch nicht die volle Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge. Genau das gehört sauber gerechnet in den Bericht — nicht behauptet, sondern gezeigt.
Was das Gesetz verlangt — und was nur die Weisung sagt
Im Gesetz steht wenig. § 94 Abs. 2 SGB III verlangt nur, dass die geförderte Person „ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt". Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Die bekannte Formel von der „intensiven Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten" steht nicht im Gesetz, sondern in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (Randziffer 94.11). Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine Verwaltungsvorschrift bindet die Behörde, nicht das Gericht.
Dieselbe Weisung bestimmt aber auch, was mindestens vorzulegen ist: ein schriftlicher Bericht über die bisherige Geschäftstätigkeit mit den unternehmerischen Aktivitäten sowie den Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Monate.
Eine betriebswirtschaftliche Auswertung, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Kontoauszüge sind dort nicht als Pflicht genannt. Sie sind mögliche Belegformen für die geforderte Darstellung — mehr nicht.
Ein verbreiteter Irrtum
Ein verspäteter Antrag ist nicht verloren
Für die erste Phase gilt § 324 Abs. 1 SGB III streng: Der Antrag muss vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt sein, also vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Eine nachträgliche Zulassung ist nur bei unbilliger Härte möglich.
Für die zweite Phase gilt das nicht — und das wissen die wenigsten. Die Fachlichen Weisungen halten fest, dass beide Förderphasen eine Anspruchseinheit bilden. Leistungsbegründendes Ereignis bleibt die ursprüngliche Aufnahme der Tätigkeit. Wörtlich:
„Eine Antragstellung für die zweite Förderphase ist daher auch dann rechtswirksam erfolgt, wenn der Antrag erst nach Beginn der zweiten Förderphase innerhalb der Verjährungsfrist eingeht."
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 45 Abs. 1 SGB I vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Und die Antragstellung ist an keine Form gebunden — sie kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Trotzdem: rechtzeitig beantragen
Das ist kein Freibrief. Wer spät beantragt, hat eine Lücke in der Auszahlung, und die Agentur muss den Bericht ohnehin prüfen. Der Nutzen dieser Rechtslage liegt woanders: Wenn Dir jemand sagt, die Frist sei verstrichen und damit sei nichts mehr zu machen, stimmt das so nicht. Dann lohnt es sich nachzuhaken.
Woran die zweite Phase scheitert
Amtliche Ablehnungsquoten gibt es nicht — die Statistik der Bundesagentur weist Eintritte und Bestände nur für den Gründungszuschuss insgesamt aus, nicht nach Phasen getrennt. Was sich belegen lässt, sind die drei Gründe, die sich unmittelbar aus Gesetz und Weisung ergeben.
Die Geschäftstätigkeit ist nicht dargelegt
Kein Bericht, ein zu dünner Bericht oder einer ohne die geforderte Darstellung von Einnahmen und Ausgaben. Das ist der Grund, der sich am leichtesten vermeiden lässt — und der häufigste.
§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB III
Zweifel an der Tragfähigkeit nach Förderende
Auch in der zweiten Phase muss zu erwarten sein, dass die Tätigkeit nach Ablauf der Förderung trägt. Bestehen daran begründete Zweifel, kann die Agentur eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Weisung 94.12
Kein Förderbedarf mehr
Wenn das Einkommen bereits Lebensunterhalt und Kosten der sozialen Sicherung deckt. Der Gründungszuschuss ist keine Wirtschaftsförderung, sondern eine Sozialleistung — das ist die Logik dahinter.
Weisung 94.13
Wo die zweite Phase herkommt
Bis Ende 2011 war der Gründungszuschuss eine Pflichtleistung: neun Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro, danach sechs Monate zu 300 Euro. Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt drehte das Verhältnis um — sechs Monate volle Förderung, danach neun Monate zu 300 Euro — und machte aus dem Anspruch eine Ermessensleistung.
Die Wirkung war drastisch: Die Zahl der Eintritte fiel von rund 134.000 (2011) auf rund 20.000 (2012), die Ausgaben von 1,71 Milliarden auf 222 Millionen Euro (2013). Seither liegt sie stabil bei etwa 21.000 im Jahr (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Kurzbericht 21/2015; Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Datenstand September 2025).
Eine gute Nachricht gibt es aber: Der Vermittlungsvorrang — jahrelang der häufigste Ablehnungsgrund — gilt seit dem 01.01.2023 gegenüber dem Gründungszuschuss nicht mehr (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Ältere Ratgeber im Netz beschreiben insoweit eine überholte Rechtslage.
Steuerlich der bessere Euro
Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG namentlich steuerfrei. Und — das ist der entscheidende Punkt — er ist in § 32b EStG nicht genannt und unterliegt damit nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Bundesagentur bestätigt beides in ihren Weisungen ausdrücklich.
Das unterscheidet ihn vom Arbeitslosengeld, das den Steuersatz auf Deine übrigen Einkünfte erhöht. Die 300 Euro der zweiten Phase sind derselbe Gründungszuschuss in anderer Höhe — das Gesetz kennt keine gesonderte Leistungsart. Steuerfreiheit und der fehlende Progressionsvorbehalt gelten also unverändert weiter.
Wenn Du noch am Anfang stehst: Auf der Übersichtsseite steht, was für die erste Phase gilt — Restanspruch von mindestens 150 Tagen, Tragfähigkeitsbescheinigung, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zur Seite GründungszuschussHäufige Fragen
Läuft der Gründungszuschuss nach sechs Monaten automatisch weiter?
Nein. Die zweite Phase musst Du eigens beantragen und dabei Deine Geschäftstätigkeit darlegen. Sie ist zudem eine Ermessensleistung — Du hast Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung, nicht auf das Geld.
Was genau muss in den Bericht?
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur: die unternehmerischen Aktivitäten sowie die Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Monate. Ergänzend genannt werden ein Ausblick auf die nächsten Monate, eine Übersicht der Auftragseingänge und die Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder Kontoauszüge sind dort nicht als Pflicht genannt.
Kann ich die zweite Phase verlieren, weil es zu gut läuft?
Ja, und das ist der Punkt, den fast niemand kennt. Deckt das Einkommen aus der Selbstständigkeit Lebensunterhalt und Kosten der sozialen Sicherung, fehlt nach der Weisung 94.13 der Förderbedarf, und eine weitere Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Bericht muss deshalb ehrlich rechnen — auch die Kosten Deiner Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge.
Habe ich eine Frist verpasst?
Wahrscheinlich nicht. Beide Förderphasen bilden nach den Fachlichen Weisungen eine Anspruchseinheit; ein Antrag für die zweite Phase ist auch dann rechtswirksam, wenn er erst nach deren Beginn eingeht — innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres. Trotzdem gilt: je früher, desto weniger Lücke in der Auszahlung.
Muss ich den Gründungszuschuss versteuern?
Nein. Er ist nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt — anders als das Arbeitslosengeld. Das gilt auch für die 300 Euro der zweiten Phase.
Was, wenn die Agentur ablehnt?
Dann lohnt ein genauer Blick in die Begründung. Weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ist sie angreifbar, wenn das Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde. Für den Widerspruch selbst gehörst Du zu einem Anwalt für Sozialrecht — ich kann Dir sagen, was am Bericht gefehlt hat.
Rechtsstand 10.09.2026: §§ 93, 94 SGB III sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss, gültig ab 13.09.2023. Förderrecht ändert sich — vor jeder Entscheidung bei Deiner Agentur nachfragen. Diese Seite ist betriebswirtschaftliche Einordnung und keine Rechtsberatung.
Bevor Du den Bericht abschickst
Dreißig Minuten, in denen wir durchgehen, was in Deinen Bericht gehört — die Tätigkeit, die Zahlen und der Förderbedarf, der noch besteht. Es geht um 2.700 Euro.
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