Übersicht der Rechtsformen
Personengesellschaften
Einzelunternehmen
- Gründung durch Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt für Freiberufler
- Übernahme der vollen Haftung
- Haftung erstreckt sich auch auf das Privatvermögen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gründung durch Vertrag (schriftlich oder mündlich)
- Anmeldung beim Gewerbeamt bzw. Finanzamt für Freiberufler
- Übernahme der vollen Haftung
- Haftung erstreckt sich auch über das Privatvermögen
- Jeder haftet für die Gesamtschulden der GbR (nicht anteilig)
- Grundlage des Gesellschaftsvertrages sind die §§ 705 ff BGB
- Eine Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Gründung durch Vertrag (schriftlich)
- Anmeldung beim Handelsregister durch einen Notar
- Übernahme der vollen Haftung
- Haftung erstreckt sich auch über das Privatvermögen
- Jeder haftet für die Gesamtschulden der OHG (nicht anteilig)
- Grundlage des Gesellschaftsvertrages sind die §§ 105 ff HGB
- Die OHG kann klagen und verklagt werden
Kommanditgesellschaft (KG)
- Gründung durch Vertrag (schriftlich)
- Anmeldung beim Handelsregister durch einen Notar
- Die KG kann klagen und verklagt werden
- 1 Komplementär (Übernahme der vollen Haftung)
- 1 oder mehrere Kommanditisten (sie haften nur bis zu ihrer Kapitaleinlage)
- Grundlage des Gesellschaftsvertrages sind die §§ 161 ff HGB
- Der Komplementär übernimmt die Geschäftsführung
GmbH und Co KG
- Gründung durch Vertrag (schriftlich)
- Anmeldung beim Handelsregister durch einen Notar
- Die KG kann klagen und verklagt werden.
- 1 Komplementär (Übernahme der vollen Haftung ist in diesem Fall die GmbH)
- 1 oder mehrere Kommanditisten (sie haften nur bis zu ihrer Kapitaleinlage)
- Grundlage des Gesellschaftsvertrages sind die §§ 161 ff HGB
- Der Komplementär übernimmt die Geschäftsführung (in diesem Fall die GmbH)
Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Die GmbH ist eine juristische Person, also von den Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen) völlig unabhängig
- Die Anteile der Gesellschafter an der GmbH sind einer Aktie gleichzusetzen
- Zu beachten ist das GmbH-Gesetz
Gründung der GmbH
- Gründung durch notariellen Vertrag
- Anmeldung beim Handelsregister durch einen Notar
- Mindeststammkapital: 25.000 € (Sacheinlage oder Bareinlage)
Organe der GmbH
- Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführer (muss kein Gesellschafter sein), er vertritt die Gesellschaft nach außen
Unternehmensgesellschaft (UG)
- Möglich ist die Gründung einer UG mit einem Mindestkapital von theoretisch 1 €
- Diese muss den Zusatz „Haftungsbeschränkt“ führen
- Es darf nur die sog. Mustersatzung genommen werden
- 25% des jährlichen Gewinns sind zu thesaurieren (einbehalten) bis 25.000 € Stammkapital erreicht sind
- Es empfiehlt sich ein für die persönlichen Belange ausreichendes Stammkapital zu wählen, um der Problematik der buchmäßigen Überschuldung entgegen zu wirken
Lassen Sie sich am Besten vor der Existenzgründung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt und oder Steuerberater zu dem Thema Rechtsformen beraten.
Aktiengesellschaft
- Gründung durch notariellen Vertragsschluss
- Grundkapital von mindestens 50.000€ benötigt
- Gründung erfolgt in 3 Phasen
- die Vorgründungsgesellschaft (Vorgründungskonsortium)
- die Vorgesellschaft (Vor-AG)
- die AG
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